AGB

Sportwagen Genßler GmbH

Allgemeine Mietbedingungen für die Vermietung von Personenkraftfahrzeugen und Sportwagen.

Stand: 03/2025

1. Vertragsgegenstand

  1. Der Mietvertrag wird zwischen Sportwagen Genßler GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) und dem im Mietvertrag genannten Mieter abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden Mitbedingungen im Sinne von allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
  2. Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen und die Erbringung aller damit in Zusammenhang stehender Zusatzleistungen durch den Vermieter an den Mieter. Dies beinhaltet die Überlassung des Mietfahrzeugs in verkehrstüchtigem Zustand einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung, die Anmeldung des Mietfahrzeugs, die Zahlung von vereinbarten Versicherungsprämien (Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gemäß individueller Vereinbarung), Kfz-Steuer und Rundfunkgebühren, das Schadensmanagement, die Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen, die Durchführung erforderlicher Inspektionen des Mietfahrzeugs, die im Angebot gewählten Inklusiv-Kilometer und die ganzjährige Bereifung durch Allwetterreifen sowie den verschleißbedingten Reifenwechsel oder, nach Ermessen des Vermieters den zweimal jährlichen Reifenwechsel zwischen Sommer- und Winterreifen.
  3. Diese Mietbedingungen gelten zwischen dem Vermieter und dem Mieter, soweit nicht besondere individuelle Abreden getroffen werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nicht schon Vertragsinhalt, wenn der Vermieter diesen nicht gesondert widerspricht. Soweit in diesen Mietbedingungen keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters, sondern die gesetzlichen Regelungen.

 

 2. Mietpreis

  1. Der Mietpreis richtet sich nach der aktuellen Preisliste zuzüglich Sondergebühren für eventuell mit gemietetes Zubehör.
  2. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei einer Überschreitung der Mietzeit gilt für diese zusätzlichen Tage der Normaltarif.
  3. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an dem es angemietet wurde, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der gesamten Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  4. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Kosten für Kraftstoff, Ladekosten für Elektrofahrzeuge, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Zusatzkilometer, Fahrzeugabholung, o.ä.
  5. Die zugelassenen Kilometer werden im Mietvertrag vereinbart. Sie richten sich nach dem gewählten Tarif und sind im Vermietpreis enthalten.

 

 3. Zahlungsbedingungen und Kaution

  1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ist zu Beginn der Mietzeit fällig, bei Online-Buchungen bereits bei Abschluss der Buchung. Überschreitet die Mietzeit einen Zeitraum von 30 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 30 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten. Mit Geschäftskunden können hiervon abweichende Zahlungstermine vereinbart werden.
  2. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 10 Kalendertage nach Zugang der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von 5,00 € erhoben. Die Kosten für die Mahnung sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter höhere Kosten nachweist oder der Mieter nachweist, dass die Kosten geringer sind oder keine Kosten entstanden sind.
  3. Werden bei Verzug des Mieters Rechtsverfolgungskosten erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.
  4. Überschreitet der Mieter das Angebot an Inklusiv-Kilometern, richtet sich die Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Höhe der vom Mieter zu leistende Zuzahlung kann der Bestellübersicht entnommen werden. Die Zuzahlung wird nach Rückgabe des Mietfahrzeugs gesondert abgerechnet und in Rechnung gestellt.
  5. Soweit im Rahmen des Bestellprozesses nicht anderweitig angegeben hat der Mieter im Rahmen der Langzeitmiete Gebühren und sonstige Zahlungen per SEPA Lastschrift zu leisten. Der Mieter hat hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten vom Vermieter einzurichten (SEPA-Basislastschriftmandat für Privatkunden und SEPA-Firmenlastschriftmandat für Firmenkunden). Der Mieter ermächtigt den Vermieter das SEPA-Lastschriftmandat für sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung während der Langzeitmiete zwischen Vermieter und dem Mieter anfallenden Gebühren, Kautionszahlungen, Entgelte und sonstige Zahlungen (z.B. bei Bußgeldern) zu verwenden. Im Fall einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die vom Mieter zu vertreten ist, leistet der Mieter eine Pauschalzahlung von EUR 20 an den Vermieter. Es bleibt dem Mieter vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.
  6. Bei Buchung ist eine Kaution in vereinbarter Höhe zu zahlen. Die Kaution dient zur Absicherung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Mieter, die dem Vermieter aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Bei Abholung muss eine Kredit- oder Debitkarte vorgelegt werden, bei der die entsprechend vereinbarte Kautionshöhe gedeckt sein muss. Der Mieter muss zudem der Karteninhaber sein. Wir arbeiten mit dem Zahlungsanbieter CCV Payments. Als Grundlage gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCV GmbH. Zusätzlich gelten die Händlerbedingungen – Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-system der deutschen Kreditwirtschaft (https://www.ccv.eu/de/agb/).

    Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Konto getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Kaution wird innerhalb von 10 Werktagen nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet, falls keine zusätzlichen vom Mieter zu tragenden Kosten angefallen sind. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

  7. Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. über eine Homepage, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht.
  8. Bei der Nutzung von PayPal als Zahlungsmittel für eine Online-Buchung erfolgt eine Weiterleitung auf die Website von PayPal S.à r.l. et Cie, S.C.A., a company in the form of a partnership limited by shares (société en commandite par actions), with its registered office at 22-24 Boulevard Royal, L-2449, Luxembourg and with registration number B118349 („PayPal“). Auf der PayPal Website kann sich der Kunde mit seinen PayPal-Zugangsdaten anmelden und die Zahlung durchführen. Für die Nutzung von PayPal und der PayPal- Website gelten die jeweils gültigen PayPal AGB. Nach Durchführung der Zahlung wir der Kunde wieder zur Website von Sportwagen Gensser zurückgeleitet und kann die Buchung bestätigen.

 

4.0 Mieter

  1. Mieter können Privat- und Geschäftskunden mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland sein. Nebenabsprachen sind im Einzelfall möglich.
  2. Der Vermieter behält sich vor, den Vertragsschluss mit dem Mieter vom Ergebnis einer externen Bonitätsprüfung abhängig zu machen.
  3. Der Vermieter kann vor Überlassung des Mietfahrzeugs und anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass der Mieter sich und die benannten Führer des Mietfahrzeuges mithilfe eines vom Vermieter gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.

 

5. Berechtigung zur Führung des Mietfahrzeugs

  1. Zur Führung des Mietfahrzeugs sind nur Personen berechtigt, die ausdrücklich in der Bestellübersicht, entweder als Mieter oder als berechtigter Fahrer, benannt und
  2. mindestens 23 Jahre alt sind, wobei zusätzliche Altersbeschränkungen für das jeweils gewählte Mietfahrzeug bestehen können;
  3. mindestens 25 Jahre alt sind, wenn sie Fahrzeuge der Modelle: Mercedes-AMG, BMW M, Audi S/RS und ABT sowie Fahrzeuge der Marken Ferrari, Lamborghini, Aston Martin, Porsche, McLaren und Vanderhall führen;
  4. seit mindestens 3 Jahren ohne Unterbrechung im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und gültigen Fahrerlaubnis sind, die zur Führung des gewählten Mietfahrzeugs berechtigt.
  5. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis einer berechtigten Person erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Mieter hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller berechtigten Personen unverzüglich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.
  6. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die unter Ziffer 5.1. genannten Voraussetzungen auch von nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden und das Mietfahrzeug nur von Personen geführt wird, die hierzu berechtigt sind.
Der Mieter hat das Verschulden sonstiger berechtigter Personen oder nutzungsberechtigter Dritter bei der Führung des Mietfahrzeugs wie eigenes Verschulden zu vertreten.

 

6. Bereitstellung, Übernahme des Mietfahrzeugs

Der Vermieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort bereitzustellen.

  1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt entgegenzunehmen.
  2. Bei Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Mieter neben dem Mietfahrzeug auch den Fahrzeugschlüssel und die erforderlichen zugehörigen Dokumente (Kopie des Fahrzeugscheins, Kundendienstheft). Es wird gemeinsam mit dem Mieter eine Bestandsaufnahme des Mietfahrzeugs vorgenommen und ein Übernahmeprotokoll erstellt. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eventuelle Beanstandungen des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.
  3. Die Übergabe des Mietfahrzeugs setzt voraus, dass der Mieter bzw. die berechtigte Person beim Übergabetermin seine gültige nationale oder internationale Fahrerlaubnis, die zur Führung des gewählten Mietfahrzeugs berechtigt, durch Vorlage seines Führerscheins im Original und seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses im Original nachweist. Für Anmietungen auf Mallorca gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach spanischem Recht. Bei Mietern aus EU, Schweiz oder England ist der jeweils nationale Führerschein ausreichend.
  4. Der Vermieter behält sich vor, die Übergabe des Mietfahrzeugs von der Zahlung der vereinbarten Kaution und ersten Monatsmiete abhängig zu machen.
  5. Die vereinbarte Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mieter.
  6. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgen. Geschieht das nicht, hat der Mieter den Tagesgrundpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter nachweist, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

 

 7. Eigentumsverhältnisse, Halter des Mietgegenstandes und Zulassung

  1. Die Mietfahrzeuge unterliegen verschiedenen Eigentumsverhältnissen und werden von unterschiedlichen Partnerunternehmen bereitgestellt. Für einen Teil der Mietfahrzeuge ist die Sportwagen Genßler GmbH der Halter. Bei Fahrzeugen, die durch Partnerunternehmen bereitgestellt werden, ist der jeweilige Halter der Zulassung zu entnehmen.
  2. Der Mieter darf über das Fahrzeug nicht verfügen, insbesondere es weder verkaufen, verpfänden, verschenken, noch zur Sicherung übereignen. Eine Untervermietung des Fahrzeugs ist nicht zulässig.
  3. Der Mieter hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche An-, Ein- und Aufbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen bzw. deren Änderungen an dem Fahrzeug sind nicht zulässig.

 

8. Nutzung des Mietfahrzeugs

  1. Der Mieter und die zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten dürfen das Mietfahrzeug nur im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen sowie pfleglich und fachgerecht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt führen und nutzen. Das Mietfahrzeug darf nur zum vertragsgemäßen Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
    • zu motorsportlichen Zwecken, die Teilnahme an Autorennen insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Überführungsfahrten,
    • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
    • zur gewerblichen Personenbeförderung oder zur Weitervermietung,
    • zur Begehung von Straftaten,
    • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
  1. Das Mietfahrzeug darf nicht mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck gefahren werden.
  2. Das Rauchen im Mietfahrzeug ist verboten. Das Mietfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder anderer berauschende Mittel, einschließlich Canabis-Konsum nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
  3. Es besteht Anschnallpflicht für alle Insassen. Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 135 cm sind, müssen in einem Kindersitz transportiert werden, der ihrer Größe entspricht. Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht vorne sitzen.
  4. Bei Tages-, Wochenend- oder Langzeitmiete sowie bei speziellen Vermietaktionen ist die Zustimmung beschränkt auf Fahrten und Aufenthalte innerhalb folgender Länder: Deutschland, Österreich, Schweiz, Italien, Spanien, Portugal, Frankreich, Kroatien, Belgien, Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Liechtenstein, Luxemburg. Eine Nutzung in weiteren Ländern ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter erlaubt; die Zustimmung kann an Bedingungen wie insbesondere den Abschluss weiterer Versicherungen geknüpft werden.
  5. Der Mieter hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass bei jeder Fahrt mit dem Mietfahrzeug alle notwendigen Dokumente und das erforderliche Sicherheitszubehör mitgeführt werden.
  6. Das Mietfahrzeug darf nur mit den Witterungsbedingungen angemessenen Reifen geführt werden.
  7. Wurde das Fahrzeug mit Sommer- oder Winterreifen dem Mieter überlassen und ist wegen einer zu erwartenden Witterungsänderung ein Wechsel von Sommer- zu Winterreifen oder umgekehrt erforderlich, hat der Mieter dem Vermieter mindestens eine Woche vor einem gewünschten Reifenwechsel hierüber zu informieren. Der Vermieter wird erforderliche Reifenwechsel in Abstimmung mit dem Mieter vornehmen bzw. vornehmen lassen.
  8. Wurde das Fahrzeug mit Allwetterreifen dem Mieter überlassen, liegt es im Ermessen des Mieters, ob das Führen des Fahrzeugs unter den gegebenen Witterungsbedingungen sicher ist. Dem Mieter ist es gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Mieter montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein, bzw. zusätzlich mitgelieferte Reifen beiliegen.
  9. Vorbehaltlich des Reifenwechsels gemäß vorstehender Ziff. 8.7.2. dürfen keine Veränderungen technischer, optischer oder sonstiger Art am Mietfahrzeug vorgenommen werden.
  10. Der Mieter stellt sicher und übernimmt die Haftung dafür, dass die in dieser Ziffer 8 genannten Verpflichtungen von sämtlichen Fahrern des Mietfahrzeugs eingehalten werden.

 

 9. Pflichten des Mieters

  1. Die Versorgung mit Betriebsflüssigkeiten jeglicher Art (u.a. Motoröl, Scheibenwaschflüssigkeit, AdBlue, Kraftstoff), die Zahlung von Mautgebühren sowie die Zahlung von Kosten für mit dem Mietfahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten sind nicht Teil der Bereitstellung und in diesem Leistungsumfang nicht inkludiert. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren. Bei einer fehlerhaften Bedienung des Mietfahrzeugs durch den Mieter, die eine Entstehung von Mehrkosten bei Reparatur und/oder Wartung, einen Minderwert des Fahrzeugs oder Einschränkungen oder Ausfälle der Hersteller- und/oder Händlergarantie zur Folge hat, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, den Innenraum regelmäßig zu reinigen und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Es ist dem Mieter nicht gestattet, im Fahrzeug zu rauchen oder Tiere zu befördern. Kosten für notwendige Innenreinigungen bei grober Verschmutzung des Innenraums oder bei Verstoß gegen das Rauchverbot werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
  3. Der Mieter wird dafür sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Es ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Der Mieter stellt sicher, dass das Fahrzeug nur in verkehrs- und betriebssicheren Zustand genutzt wird.
  4. Gewalt- und Unfallschäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden, weiter ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich eine Kopie der Schadensanzeige zu übermitteln. Der Vermieter entscheidet je nach Sachlage und Umfang des Schadens über die weitere Abwicklung, insbesondere über die Durchführung einer Reparatur.
  5. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig, darf der Mieter nur gültige Vertragswerkstätten aufsuchen. Eine Auftragsvergabe erfolgt ausschließlich in Abstimmung mit dem Vermieter.

 

10. Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen

  1. Sinkt die Ladekapazität während der Miete auf weniger als 30% der Gesamtkapazität, kann bzw. sollte der Mieter das Fahrzeug aufladen.
  2. Der Mieter kann für die Dauer der Nutzung des Fahrzeugs alle dem Fahrzeugtyp kompatiblen Ladepunkte nutzen.
  3. Für das Laden der Fahrzeuge während der Nutzungsdauer, kann das im Fahrzeug befindliche Ladekabel sowie Ladekarte verwendet werden. Konditionen und Rechnungslegung sind vor Mietbeginn beim Vermieter zu erfragen.
  4. Bei der Rückgabe von vollelektrischen Fahrzeugen wird eine Ladegebühr in Höhe von 50,00€ erhoben.

 

11. Rückgabe des Mietfahrzeugs

  1. Soweit Termin und/oder Ort der Rückgabe nicht in der Buchungsvereinbarung festgelegt sind, vereinbart der Mieter vor Ablauf der Mietzeit mit dem Vermieter bzw. einem vom Vermieter bestimmten Dritten einen Termin und Ort innerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters für die Rückgabe des Mietfahrzeugs.
  2. Ist in der Buchungsvereinbarung nichts anderes vereinbart, hat der Mieter das Fahrzeug auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin an dem vereinbarten Rückgabeort abzugeben.
  3. Zum Ende des Mietvertrages ist das Fahrzeug in vertragsgemäßem Umfang, das heißt insbesondere mit Schlüsseln, allen überlassenen Unterlagen wie z.B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, Ausweise vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem am vertraglich vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Soweit eine Rückgabe von Teilen oder von Zubehör aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, muss der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich hieraus ergebenden weiteren Schaden ersetzen. Im Falle des Schlüsselverlustes durch den Mieter geht das Auswechseln der Schließanlage zu Lasten des Mieters.
  4. Den Mieter treffen bis zum Zeitpunkt der Rückgabe sämtliche Pflichten aus dem Mietvertrag.
  5. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach vertragsgemäßer Beendigung wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Fahrzeugs angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
  6. Gibt der Mieter das Mietfahrzeug nicht fristgerecht am vereinbarten Rückgabeort ab, stellt der Vermieter dem Mieter für jeden Tag bis zur tatsächlichen Rückgabe (einschließlich) 1/30 der vereinbarten Monatsgebühr sowie etwaige aufgrund der verspäteten Rückgabe entstandene Kosten in Rechnung. Dies gilt nicht, wenn der Mieter die nicht fristgerechte Rückgabe nicht zu vertreten hat.
  7. Im Falle der Sicherstellung des Fahrzeuges durch den Vermieter sind alle dadurch anfallenden Kosten inkl. Straßenbenutzungsgebühren vom Mieter zu tragen.
  8. Bei Sicherstellung des Fahrzeugs durch Behörden werden alle Kosten sowie entstehende Ausfallkosten des Vermieters an den Mieter weiterberechnet.

 

12. Mängel und Schäden bei Rückgabe des Mietfahrzeugs

  1. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass sich das Mietfahrzeug bei Rückgabe in einem einwandfreien, vollständigen (dies betrifft u.a. Vollständigkeit des Zubehörs wie zum Übergabezeitpunkt, Vollständigkeit der Unterlagen, Anzahl der Schlüssel), innen und außen gereinigten sowie der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Zustand befindet.
  2. Sollte sich das Fahrzeug bei Rückgabe in einem unzureichenden Zustand (z.B. nicht innen und außen gereinigt) befinden, sind die daraus entstehenden Kosten für den Mehraufwand vom Mieter zu tragen.
  3. Sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, wird dem Mieter das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben und der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietzeit mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Der entsprechende Tankbeleg ist bei Rückgabe vorzuzeigen. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, beträgt die Aufwandsentschädigung 3,00 € pro Liter inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Aufwandsentschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Aufwand nachweist oder der Mieter nachweist, dass der Aufwand geringer ist oder gar kein Aufwand entstanden ist.
  4. Die Rücknahme des Fahrzeugs wird durch einen sachkundigen Mitarbeiter des Vermieters oder einem vom Vermieter beauftragten sachkundigen Dritten durchgeführt. Eventuell entstandene Schäden oder Minderwerte, die die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren überschreiten, werden von einem unabhängigen Gutachter in einem Zustandsbericht festgehalten. Der Mieter ist zum Ausgleich des daraus resultierenden Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden verpflichtet.
  5. Anfallende Kosten bei Verlust oder Schäden von und an mitgemieteten Zubehör werden in Höhe des Neupreises bzw. zum Ausgleich des resultierenden Minderwerts bei entstandenen Schäden dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

 13. Fahrzeugtausch

  1. Der Vermieter hat das Recht, das überlassene Fahrzeug gegen ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, z.B. wenn der Vermieter das Fahrzeug an den Hersteller/Händler zurückgeben muss oder das Fahrzeug veräußert wird („Austausch“). Der Vermieter wird den Mieter spätestens zwei Wochen zuvor über den geplanten Austausch informieren; die Parteien vereinbaren danach Termin und Ort für die Vornahme des Austauschs. Der Vermieter bietet dem Mieter mehrere gleich- oder höherwertige Austauschfahrzeuge zur Auswahl an und berücksichtigt dabei insbesondere die Leistungs- und Ausstattungsmerkmale des ursprünglich überlassenen Fahrzeugs.
  2. Dem Mieter entstehen durch den Austausch keine zusätzlichen Kosten.‍
  3. Sollte der Vermieter dem Mieter kein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug anbieten können und einigen sich Vermieter und der Mieter nicht auf ein alternatives Fahrzeug, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

14. Gewährleistung und Reparaturen

  1. Vorbehaltlich Ziffer 15 haftet der Vermieter nicht für Sach- oder Rechtsmängel am Mietfahrzeug oder an sonstigen überlassenen Gegenständen.
  2. Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen nach Garantie- oder Unfallschäden am Mietfahrzeug werden ausschließlich durch den Vermieter oder einen vom Vermieter beauftragten Fachbetrieb vorgenommen.

    Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z.B. Service, Hauptuntersuchung), Reifenwechseln oder Garantieschäden nennt der Vermieter dem Mieter einen Fachbetrieb in seiner Nähe und wird die erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellen, damit der Fachbetrieb nach Terminvereinbarung mit dem Mieter die notwendigen Arbeiten durchführen kann. Der Mieter ist in einem zumutbaren Maße zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet, damit die erforderlichen Arbeiten umgehend durchgeführt werden können. Der Mieter hat bei den genannten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Garantiefällen keinen Anspruch auf Ersatzmobilität durch den Vermieter. Bei Garantiefällen obliegt es der Herstellerwerkstatt, in Abhängigkeit der Verfügbarkeit, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug anzubieten. Unfallschäden werden ebenso ausschließlich durch den Vermieter oder einem vom Vermieter beauftragten Fachbetrieb vorgenommen. Hierbei stellt der Vermieter oder ein beauftragter Dienstleister die Mobilität des Mieters durch Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges sicher. Der Mieter nimmt zur Kenntnis und erkennt an, dass das Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angehören kann. Nach Abschluss der Arbeiten wird dem Mieter das Mietfahrzeug im Austausch mit dem Ersatzfahrzeug wieder zur Verfügung gestellt. Sofern der Mieter die Ersatzmobilität einer Werkstatt oder eines anderen Dritten in Anspruch nimmt, unterliegt die Nutzung des Ersatzfahrzeugs deren Bedingungen. Hierbei kann der Mieter aufgefordert werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werkstatt, einen Nutzungsvertrag oder ein Übergabeprotokoll zuzustimmen.
  1. Die Kosten erforderlicher Wartungsarbeiten, Verschleißreparaturen und Reparaturen, die auf einen vom Vermieter zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt der Vermieter. Die erforderlichen Kosten für Reparaturen (einschließlich Kosten für die Stellung eines Ersatzfahrzeugs), die nicht auf Verschleiß oder einen vom Vermieter zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt der Mieter. Der Mieter kann hierbei nach Leistung der vereinbarten Selbstbeteiligung ein ihm nach Ziffer 17 zustehenden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen.

 

15. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragsziels erforderlich sind oder die eine Durchführung des Vertrages erst ermöglichen.
  2. Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat („höhere Gewalt“, insbesondere Krieg und kriegsähnliche Zustände, Sabotage, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) ist der Vermieter für die Dauer des Vorliegens des Hindernisses von der Pflicht zur Leistung befreit. In diesen Fällen entfällt auch die Pflicht des Mieters, die Gegenleistung zu erbringen. Kann der Vermieter die Leistung nicht innerhalb von sechs Wochen erbringen, ist der Mieter zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Mieters bleiben unberührt.

 

16. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen grundsätzlich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die übliche Abnutzung hat der Mieter nicht zu vertreten.
  3. Der Mieter haftet unbeschränkt für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund derartiger Verstöße erheben. Der Vermieter wird im Falle eines Verkehrsverstoßes oder einer Straftat die Daten des Mieters den zuständigen Behörden bzw. einem Geschädigten übermitteln, soweit dies gesetzlich erlaubt ist. Zum Ausgleich für den Bearbeitungsaufwand von Anfragen, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit mit dem Mietfahrzeug begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, zahlt der Mieter eine Aufwandspauschale von 20,00 € inkl. MwSt. pro Vorgang an den Vermieter. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter tatsächlich ein geringerer Aufwand entstanden ist. Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen entsprechende Bescheide ist der Vermieter nicht verpflichtet.
  4. Der Mieter sorgt bei Benutzung mautpflichtiger Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.
  5. Der Mieter stellt sicher und haftet dafür, dass Dritte, denen er das Mietfahrzeug zur Verfügung stellt, dieses nur im Einklang mit und unter Beachtung der in diesen Mietbedingungen festgehaltenen Regelungen, Pflichten und Einschränkungen nutzen.
  6. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die er oder der jeweilige Fahrer des Fahrzeugs verschuldet. In Kaskofällen wickelt der Vermieter den Schaden unmittelbar mit dem Versicherer ab, soweit der Schaden nicht unter die im Versicherungsvertrag ggf. auch höher vereinbarte Selbstbeteiligung fällt. Eine Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter oder dessen Kaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für eine Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter.

 

17. Versicherung

Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes für den Mieter richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung der Parteien.

  1. Das Fahrzeug ist auf den jeweiligen Eigentümer zugelassen. Dieser hat für das Fahrzeug eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung auch für die Zeit der Überlassung an den Mieter abgeschlossen. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist fahrzeuggebunden und variiert.
  2. Der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Dabei gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungen: Für Personenschäden beträgt die Mindestdeckung je nach Vertrag, mindestens 7,5 Millionen Euro.
  3. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn Schäden vorsätzlich verursacht werden, gegen die unter Punkt 8 aufgeführten Nutzungsbedingungen verstoßen wird, ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat oder das Fahrzeug für erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr verwendet wird.

 

18.Schadenabwicklung

  1. Im Fall eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildzusammenstoßes oder sonstigen Schadens am Mietfahrzeug sind der Mieter und, soweit das Fahrzeug nicht von ihm gefahren wurde, der Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet, den Schadensfall dem Vermieter gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter stellt hierfür eine Schadenshotline bereit, die rund um die Uhr besetzt ist.
  2. Der Mieter und, soweit das Mietfahrzeug nicht von ihm gefahren wurde, der Fahrer des Mietfahrzeugs sind im Schadensfall verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
  3. Der Mieter und, soweit das Mietfahrzeug nicht von ihm gefahren wurde, der Fahrer des Mietfahrzeugs haben im Schadensfall alles Zumutbare zu tun, was zur Aufklärung des Schadensfalls und des Umfangs der Versicherungsleistungspflicht erforderlich ist, sowie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten ein:
  4. Der Fahrer des Mietfahrzeugs darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und/oder die gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten.
  5. Der Mieter und der Fahrer des Mietfahrzeugs dürfen kein Schuldanerkenntnis abgeben.
  6. Der Mieter und der Fahrer des Mietfahrzeugs müssen etwaige Nachfragen vom Vermieter zu den Umständen des Schadensfalls und zum Umfang des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
  7. Der Mieter und der Fahrer des Mietfahrzeugs müssen dem Vermieter alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit die Beschaffung der Nachweise zumutbar ist.
  8. Der Mieter und der Fahrer des Mietfahrzeugs müssen die für die Aufklärung und/oder Minderung des Schadens erforderlichen Weisungen vom Vermieter befolgen, soweit diese zumutbar sind.
  9. Der Mieter und der Fahrer des Mietfahrzeugs müssen es dem Vermieter und vom Vermieter beauftragten Dienstleistern sowie der jeweiligen Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung (vgl. Ziff. 17) ermöglichen, Untersuchungen zu den Umständen des Schadensfalles vorzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
  10. Verletzt der Mieter bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs vorsätzlich eine der in den Ziffern 18.1 bis 18.3 geregelten Pflichten hat der Mieter bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs entsprechend den Grundsätzen der Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz. Verletzt der Mieter bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs die vorgenannten Pflichten grob fahrlässig, ist der Vermieter berechtigt, entsprechend den Grundsätzen der Versicherungsbedingungen die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Soweit der Mieter bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs nachweist, dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz jedoch bestehen.
  11. Abweichend von Ziffer 18.4 bleibt der Versicherungsschutz bestehen, soweit der Mieter bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Mieter bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs die Pflicht arglistig verletzt hat.
  12. Die Reparatur der durch Schadensfälle am Mietfahrzeug verursachten Schäden erfolgt durch den Vermieter oder einen beauftragten Fachbetrieb nach Maßgabe von Ziffer 14.2. Die versicherungstechnische Abwicklung erfolgt ausschließlich durch den Vermieter.

 

 19. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Übertragung

  1. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen vom Vermieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich, soweit es sich nicht um gegenseitig voneinander abhängige Forderungen handelt.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner oder sämtlicher Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, ihre Zahlungsansprüche und sonstigen Forderungen gegen den Mieter einzeln oder in ihrer Gesamtheit an einen Dritten (z.B. einen Finanzierungspartner) abzutreten und dem Dritten die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Soweit Zahlungsansprüche gegen den Mieter an einen Dritten abgetreten werden, kann der Vermieter vom Mieter verlangen, hierauf gerichtete Zahlungen ausschließlich an den Dritten zu leisten und dem Dritten zur Einziehung der Zahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Ziffer 3.5 findet entsprechende Anwendung.

 

20. Nebenpflichten

  1. Liegen dem Vermieter konkrete Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeugs, insbesondere Beschädigungen vor, hat der Mieter dem Vermieter auf Aufforderung zu ermöglichen, das überlassene Mietfahrzeug zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Hierzu teilt der Vermieter auf Anforderung den Standort des Mietfahrzeugs mit.
  2. Liegen dem Vermieter konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Fahrzeug entgegen der Bestimmungen in Ziffer 5 dieses Vertrages von nichtberechtigten Personen genutzt wird oder ist dies zur Aufklärung von Verkehrsverstößen, insbesondere Verstößen im Sinne von Ziffer 16.3 dieses Vertrages erforderlich, hat der Mieter dem Vermieter auf Aufforderung Auskunft darüber geben, wer das Mietfahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat.
  3. Der Mieter muss eine Änderung seiner Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung), eine wesentliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse oder ähnliche Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die geeignet sind, die Erbringung der Leistungspflichten des Mieters ernsthaft zu gefährden, gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzeigen.
  4. Falls eine Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug droht oder erfolgt, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

 

21. Mietzeit, Beendigung, Kündigung

  1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Bestellformular und wird als fixe Mietzeit vereinbart. Somit endet der Mietvertrag automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
  2. Der Mietvertrag ist somit nicht ordentlich kündbar.
  3. Die Parteien sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund in Textform berechtigt. Ein wichtiger Grund, der dem Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
  4. der Mieter bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;
  5. wenn der Vermieter durch den Lieferanten des Mietfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird; dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung zu vertreten hat oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat;
  6. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass ein Vertragsabschluss nicht erfolgt wäre;
  7. der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr oder eines nicht unerheblichen Teils der monatlichen Gebühr in Verzug ist;
  8. der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 1 Monat erstreckt, mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr in Höhe einer Monatsmiete in Verzug ist
  9. der Mieter oder der zur Führung des Fahrzeugs Berechtigte das Mietfahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt;
  10. der Mieter die nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu leistende Selbstbeteiligung zur Schadensregulierung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet; oder
  11. der Vermieter die Fortsetzung aufgrund der vom Mieter zu vertretenden Schäden unzumutbar ist; dies gilt insbesondere bei kumulierten Schäden in Höhe von 5.000,00 EUR.
  12. Mit Wirkung der Kündigung erlischt das Besitzrecht des Mieters und aller zur Nutzung berechtigten Fahrer. Der Mieter schuldet sodann die umgehende Rückgabe des Mietfahrzeuges und aller sonstigen überlassenen Dokumente und Gegenstände im Einklang mit den Regelungen der Ziffer 11. Erfolgt die außerordentliche Kündigung aufgrund eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, trägt er die Kosten der Rückgabe.

    Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist ist der Vermieter auf Kosten des Mieters berechtigt, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Mieters Ersatz für zugehörige Schlüssel und Dokumente zu beschaffen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Der Vermieter hat zudem Anspruch auf Mietzinsen bis zur Rückgabe des Fahrzeugs sowie Anspruch auf Schadensersatz. Als Schadensersatz wird der Vermieter dem Mieter den konkreten Schaden wegen Nichterfüllung in Rechnung stellen. Dabei werden die ersparten Kosten des Vermieters berücksichtigt.
  13. Die stillschweigende Verlängerung einer gekündigten Bereitstellung ist ausgeschlossen; § 545 BGB ist abbedungen.

 

22. Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten

  1. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters, der zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten Personen sowie sonstiger Personen im Einklang mit seiner Datenschutzerklärung.
  2. Der Mieter ist verpflichtet und stellt sicher, dass die zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten Personen auf die Datenschutzerklärung des Vermieters hingewiesen werden und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen können.‍
  3. Die personenbezogenen Daten des Mieters und/oder des Fahrers werden zum Zweck der Vertragsabwicklung, für Zwecke der Forderungseinziehung, der Schadenabwicklung sowie für Zwecke der Ziffer 18 dieser Mietbedingungen erhoben, verarbeitet und genutzt.

 

23. Widerrufsrecht und Stornierung

Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht grundsätzlich nicht.

 

24. Fundsachen

  1. Für im Mietfahrzeug vergessene Sachen des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung; das gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten vom Vermieter oder dessen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  2. Soweit nach Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände im Mietfahrzeug gefunden werden, benachrichtigt der Vermieter den Mieter unter denen vom Mieter mitgeteilten Kontaktdaten. Gegenstände, die persönliche Daten oder Finanzdaten enthalten, werden nach 28 Tagen vernichtet. Sonstige Gegenstände werden nach 6 Monaten entsorgt.

 

 25. Sonstiges

  1. Der Vermieter ist berechtigt, diese allgemeinen Mietbedingungen während der Laufzeit des Mietvertrags mit Wirkung für die Zukunft unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters zu ändern oder anzupassen. Der Vermieter wird dem Mieter die geänderten Mietbedingungen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens besonders hinweisen. Zugleich wird der Vermieter dem Mieter eine angemessene, mindestens sechs Wochen lange Frist für die Erklärung einräumen, ob er die geänderten Nutzungsbedingungen für die weitere Inanspruchnahme der Leistungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist, welche ab Erhalt der Nachricht in Textform zu laufen beginnt, kein Widerspruch des Mieters, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Der Vermieter wird den Mieter bei Fristbeginn gesondert auf diese Rechtsfolge, d.h. das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens hinweisen. Dieser Änderungsmechanismus gilt nicht für Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien.
  2. Sonstige Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Mietbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Eine dieses Schriftformerfordernis ändernde oder aufhebende Vereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform.

 

26.Gerichtsstand

  1. Die Vertragsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter unterliegt dem gültigen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung oder deren Entstehung ist München, sofern der Mieter Kaufmann im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.

 

27. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung müssen wir Sie, unabhängig von unserer Teilnahme an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung darüber informieren, dass die Europäische Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) eingerichtet hat. Die Plattform finden Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.